Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mole.Radolfzell

Lakeside Collection Handels GmbH

Schützinger Weg 2

D-88131 Lindau

Telefon: +49-8382-911-1229

E-Mail: info@mole-radolfzell.de

Internet: www.mole-radolfzell.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Florian Zimmermann und Daniel Stütz

Gesellschaftssitz Lindau
Handelsregister Amtsgericht Kempten, HRB 15506
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UST-ID.Nr.DE 289734492 

1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Bei Vorlage des Gewerbescheins oder des Handelregisterauszuges gewähren wir gastronomischen Fachkunden (Hotel, Gaststätten, Restaurants, Kantinen, etc.) sowie den Zulieferern der Gastronomie in Abhängigkeit der Bestellhöhe, Großhandelskonditionen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

2 Angebot und Vertragsabschluss

Betellungen können telefonisch, per Fax oder E-Mail aufgegeben werden. Sie sind verbindlich.

Eine Bestellung gilt als Angebot gemäß § 145 BGB. Wir können diese innerhalb von zwei Wochen auch zusammen mit der Übersendung der Bestellung annehmen.

3 Preise und Zahlungsmöglichkeiten/-arten

(1) Alle Preise verstehen sich in EURO (€) zzgl. gesetzlicher MwSt., Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten. Bei Frisch- und Saisonware können sich Preisänderungen ergeben. Es gelten bei Produkten gemäß Tagespreis immer die aktuellen Tagespreise.

(2) Die Bezahlung erfolgt per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, auf Rechnung oder mit PayPal.

(2a) Bei Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren gewähren wir 2% Skonto, der Rechnungsbetrag wird innerhalb von 6 Bank-Arbeitstagen nach Versand der Ware von Ihrem Bankkonto eingezogen. Für Lastschriftankündigungen beträgt die Pre-Notification-Frist 5 Bank-Arbeitstage.

Die für das SEPA-Basis-Lastschriften vorgesehene 14-tägige Pre-Notification-Frist wird hierdurch

verbindlich gekürzt. Wenn Sie gegen diese Verkürzung schriftlich Widerspruch einlegen, ist keine Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren möglich. Der Einzug einer SEPA-Lastschrift setzt eingültiges Mandat voraus.

(2b) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Rechnungszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

(2c) Bei Bezahlung mit PayPal erfolgt der Versand der Ware nach Zahlungseingang.

4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit ist der jeweiligen Artikelbeschreibung zu entnehmen. Werden dort keine Angaben gemacht muss diese erfragt werden. Fallen in die Lieferzeit Sonn und Feiertage, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Die Lieferfrist bei Vorkasse-Zahlungsarten beginnt nachdem der Kunde seine Zahlung veranlasst hat, bei anderen Zahlungsarten (z. B. Nachnahme oder Rechnung) beginnt die Lieferfrist nach Auftragsannahme durch uns. An Sonn- und Feiertagen wird nicht ausgeliefert, die Lieferfrist verlängert sich entsprechend.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware muss vor Unterzeichnung der Frachtdokumente im Beisein des Überbringers kontrolliert werden. Wird der Mangel bereits bei der notwendigen Eingangskontrolle entdeckt, so ist er auf den Frachtbegleitpapieren des Transportunternehmens entsprechend zu dokumentieren. Schäden, deren Höhe den gelieferten Warenwert überschreiten, sind sofort anzuzeigen. Das reklamierte Produkt ist zu sperren und uns ggf. zur Verfügung zu stellen (Beweissicherung).

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.